Kraftrad Führerschein für Fahrerlaubnis Klasse A, A1, A2, AM und Mofa Prüfbescheinigung
„Schwere“ Krafträder
✓ mit einem Hubraum von mehr als 50 cm³ und einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von mehr als 45 km/h.
✓ (Zweiräder auch mit Beiwagen) und dreirädrige Kraftfahrzeuge mit einer Motorleistung von mehr als 15 kW.
✓ Achtung: EU-Führerscheine, die ab 2013 ausgestellt werden, müssen alle 15 Jahre erneuert werden. Das gilt allerdings nur für das Dokument mit dem Passfoto der Fahrerin oder des Fahrers.
Die Fahrerlaubnis bleibt unberührt.
LEICHTKRAFTRÄDER - Krafträder der Klasse A mit einem Hubraum von nicht mehr als 125 cm³ und einer
Nennleistung von nicht mehr als 11 kW,
Verhältnis Leistung zur Leermasse: maximal 0,1 kW/kg.
Dreirädrige Kraftfahrzeuge mit mehr als 50cm³ und einer bbH von mehr als 45 km/h mit einer Leistung von bis 15 kW.
Klasse A1 berechtigt auch zum Führen von..
✓ Krafträdern mit einem Hubraum von nicht mehr als 125 cm³ und einer Nennleistung von nicht mehr als 11 kW, wenn sie bis zum 18.01.2013 erstmals in den Verkehr gekommen sind.
✓ Krafträdern mit einem Hubraum von nicht mehr als 50 cm³ und einer bbH von mehr als 40 km/h, wenn sie bis zum 31.12.1983 erstmals in den Verkehr gekommen sind.
LEICHTKRAFTRÄDER - Krafträder (auch mit Beiwagen) mit einem Hubraum von bis zu 125 cm³ und einer Nennleistung von nicht mehr als 11 kW.
Vorraussetzung:
✓ erfolgreiche Teilnahme an 4 theoretischen Unterrichtseinheiten mit jeweils 90 Minuten
✓ mind. 10 praktische Unterrichtsstunden mit jeweils 45 Minuten
Krafträder (Zweiräder, auch mit Beiwagen) mit einem Hubraum von mehr als 50 cm³ und einer bbH von mehr als 45 km/h.
✓ Leistung: maximal 35 kW.
✓ Verhältnis Leistung zur Leermasse: maximal 0,2 kW/kg.
Beim Aufstieg von A1 nach A2 ist kein Theorieunterricht und keine Theorieprüfung vorgeschrieben. Voraussetzung: Mindestens zweijährigem Vorbesitz der Klasse A1.
Bei der Erweiterung von Klasse A1 auf A2 gilt folgendes:
Bei mindestens zweijährigem Vorbesitz der jeweils niedrigeren Klasse ist keine praktische Ausbildung vorgeschrieben. Allerdings muss sich der Fahrlehrer, bevor er den Bewerber zur Prüfung vorstellt, davon überzeugen, dass dieser die notwendigen Fähigkeiten und Kenntnisse besitzt.
Ausbildung und/oder Bedingungen:
Vorbesitz von A1 oder Fahrerlaubnis Klasse 3 vor dem 01.04.1980
keine theoretische Prüfung; nur praktische Prüfung nötig
Beim Aufstieg von A2 nach A ist kein Theorieunterricht und keine Theorieprüfung vorgeschrieben. Voraussetzung: Mindestens zweijähriger Vorbesitz der Klasse A2
Bei der Erweiterung von Klasse A2 auf A gilt folgendes:
Bei mindestens zweijährigem Vorbesitz der niedrigeren Klasse ist keine praktische Ausbildung vorgeschrieben. Allerdings muss sich der Fahrlehrer, bevor er den Bewerber zur Prüfung vorstellt, davon überzeugen, dass dieser die notwendigen Fähigkeiten und Kenntnisse besitzt.
Ausbildung und/oder Bedingungen:
Direkteinstieg mit 24 Jahren bzw. 20 bei mindestens 2 Jahren Vorbesitz der Klasse A2;
Vorbesitzt von A2 keine theoretische Prüfung; nur praktische Prüfung nötig
Beschreibung:
✓ Zweirädrige Kleinkrafträder mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 45 km/h und einer elektronischen Antriebsmaschine oder einem Verbrennungsmotor mit einem Hubraum von nicht mehr als 50 cm³.
✓ Leistung: maximal 4 kW.
✓ Achtung: EU-Führerscheine, die ab 2013 ausgestellt werden, müssen alle 15 Jahre erneuert werden. Das gilt allerdings nur für das Dokument mit dem Passfoto der Fahrerin oder des Fahrers.
Die Fahrerlaubnis bleibt unberührt.
Einspurige, einsitzige Fahrräder mit Hilfsmotor – auch ohne Tretkurbeln –, wenn ihre Bauart Gewähr dafür bietet, dass die Höchstgeschwindigkeit auf ebener Bahn nicht mehr als 25 km/h beträgt; besondere Sitze für die Mitnahme von Kindern unter sieben Jahren dürfen angebracht sein.
✓ Wer Mofa fahren möchte, benötigt eine Prüfbescheinigung. Besonders reizvoll ist das Mofafahren für Jugendliche, denn das Mindestalter liegt bei 15 Jahren. Wer ohnehin den Pkw-Führerschein hat, darf ohne Zusatzprüfung ein Mofa fahren.
✓ Eine weitere Ausnahme: Alle, die vor dem 1. April 1965 geboren sind, brauchen keine Prüfbescheinigung, um Mofa fahren zu dürfen. Ein Personalausweis oder der Reisepass reichen aus.
Der „Mofa-Führerschein“ ist kein wirklicher "Führerschein", da er keinen Abschluss einer Fahrerlaubnisklasse benötigt. Als Nachweis „der Berechtigung und Eignung“ wird lediglich eine Prüfbescheinigung ausgehändigt.
Für die Anmeldung unter 18 Jahren ist in jeden Fall immer die Zustimmung der Erziehungsberechtigten erforderlich.
Mofa fahren darf man dann ab 15 Jahren. Allerdings kann mit der theoretischen Ausbildung schon ein halbes Jahr vorher angefangen. Die Prüfung darf dann aber maximal drei Monate vor dem 15. Geburtstag abgelegt werden.
Die geltenden Voraussetzungen sind:
✓ Besuch des Theorieunterricht in einer Fahrschule (6x 90 min.)
✓ Erwerben von Fahrpraxis in der Fahrschule.
✓ Ablegen einer Theorieprüfung beim TÜV
✓ nur 199 € zzgl. TÜV-Gebühr